Antworten auf häufige Fragen

Q Was muss ich für den Nachweis der theoretischen Weiterbildung beachten?

A Lesen Sie bitte zuerst das Weiterbildungsprogramm und die FAQ über Weiterbildung.
Für theoretische Weiterbildung, die nach dem 1.1.99, d.h. nach Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms beziehen absolviert wurden, sind Zertifikate beizubringen, die Auskunft geben über Titel der Weiterbildung, anzurechnendes Kernpunktgebiet, Dauer in Stunden, Unterschrift des Tutors sowie Bestätigung, dass die Weiterbildung durch SGPM akkreditiert wurde.
Für theoretische Weiterbildung, die vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms absolviert wurde, werden Belege verlangt, die den Bewerter nachvollziehen lassen, was angerechnet werden soll. Dazu dienen z.B. Kurs-Programme, Kongress-Unterlagen, Teilnehmerlisten, etc.

Q Können Sie mir jemanden empfehlen, an den ich mich bei Fragen wenden kann?

A Lesen Sie bitte zuerst das Weiterbildungsprogramm und die FAQ zu Ihrem Themenkreis. Falls Ihre Frage damit nicht beantwortet ist, können Sie sich an unser Sekretariat wenden. Weitere Kontakte finden Sie auch unter der webpage Kommissionen.

Q Mir wurde gesagt, ich könne die Unterlagen, obschon sie noch nicht vollständig sind, schon mal zu einer ersten Prüfung einreichen. Stimmt das?

A Sie können der FMH ein Gesuch zum Erstellen eines Weiterbildungsplans einreichen. Diese leitet den Plan an die Fachgesellschaft zur Beurteilung weiter. Sie erhalten danach eine Empfehlung, welche Perioden anrechenbar sind und was noch fehlt.
Damit eine Beurteilung erfolgen kann, sind dem Gesuch unbedingt folgende Dokumente beizulegen:
Die zu beurteilenden zeitlichen Perioden sind - wie im Weiterbildungsprogramm beschrieben - zu gliedern in fachspezifisch und nicht-fachspezifisch (patientenbezogen).
Sie machen nach Ihrem bestem Wissen eine Zuteilung zu den im Weiterbildungsprogramm aufgeführten Kerngebieten (klinische Entwicklung, Arzneimittelsicherheit, medizinisch-wissenschaftliche Information, Registrierung).
Falls Sie Weiterbildung im Ausland absolviert (max. 1.5 Jahre fachspezifisch anrechenbar)haben, sind einzureichen:
Eine auf Ihre Personen bezogene Job Description, unterschrieben durch den Stelleninhaber und dessen Vorgesetzten. Ein Curriculum Vitae des Vorgesetzten, zur Ueberprüfbarkeit dessen Qualifikation. Ein gültiges Organigramm der Abteilung, in der Sie während der anzurechnenden Periode gearbeitet haben.
Achtung: Für Nichtmitglieder der SGPM ist dies kostenpflichtig und wird nach Aufwand verrechnet.

Q Welche Weiterbildungsstätten sind für die nicht-fachspezifische Weiterbildung anerkannt?
Wird die Arbeit als Assistenzarzt auch in einem Bezirksspital anerkannt?

A
Für die 2 Jahre nichtfachspezifische Weiterbildung werden sämtliche Kategorien in patientenbezogener Medizin (z.B. Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Chirurgie, etc.) akzeptiert, also auch Bezirksspitäler. Voraussetzung ist aber, dass die Weiterbildungsperioden an einer anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert werden, die für die gesamte anzurechnende Zeit akzeptiert ist, also für 2 Jahre.
Anerkannt werden also je 1 Jahr an Weiterbildungsstätten mit 1 Jahr Anerkennung (z.B. Bezirksspitäler) bzw. 2 Jahre an Weiterbildungsstätten mit 2 oder mehr Jahren Anerkennung (z.B. Regionalspitäler, Unikliniken).
Nicht anerkannt wird hingegen das Absolvieren von 2 Jahren an einer Weiterbildungsstätte mit nur 1 Jahr Anerkennung.

Nicht anerkennbar für die nicht-fachspezifische Weiterbildung sind Perioden an nicht patientenbezogenen Stellen wie z.B. Pathologie, Mikrobiologie, nicht-klinischen Forschungsstellen o.ä.

Q Ich arbeite als wissenschaftlicher Assistenzarzt an einer Forschungsstelle in der Kardiologie und betreibe dort klinische Forschung? Ist diese Stelle anrechenbar für die fachspezifische Weiterbildung in Pharmazeutischer Medizin?

A 
Weiterbildungsperioden können als fachspezifisch nur angerechnet werden, wenn sie an einer anerkannten Weiterbildungsstelle absolviert werden. Dies ist hier nicht der Fall. Davon ausgenommen sind Perioden, die vor dem Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms, d.h. vor dem 1.1.1999 absolviert wurden. Hier ist eine Anrechnung im Rahmen der Übergangsbestimmungen von Fall zu Fall zu entscheiden.

Q Ich habe ein MD/PhD-Programm absolviert? Kann dies an die fachspezifische Weiterbildung angerechnet werden?

A Weiterbildungsperioden können als fachspezifisch nur angerechnet werden, wenn sie an einer anerkannten Weiterbildungsstelle absolviert werden. Dazu zählen universitäre MD/PhD-Programme nicht. Falls aber ein MD/PhD-Programm vor dem Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms, d.h. vor dem 1.1.1999 absolviert wurde, könnte eine Anrechnung im Rahmen der Übergangsbestimmungen von Fall zu Fall entschieden werden.

Q Können Weiterbildungen im Ausland anerkannt werden?

A Diese Frage ist in Artikel 33 der Weiterbildungsordnung (WBO) geregelt: Die Tätigkeit an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland kann als Anteil der reglementarischen Weiterbildung anerkannt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes vorliegt, wonach die absolvierte Weiterbildung dort für den entsprechenden Facharzttitel angerechnet wird. Es empfiehlt sich, die Zustimmung der TK vorgängig einzuholen, welche insbesondere die Gleichwertigkeit der Weiterbildungsstätte beurteilt. Die Beweislast obliegt dem Kandidaten. Die TK kann bei unklaren Fällen die Stellungnahme der WBSK einholen.
Für die pharmazeutische Medizin ist die Situation deshalb speziell, weil der Facharzt bisher in keinem andern Land akzeptiert ist und es demzufolge im Ausland auch keine anerkannten Weiterbildungsstätten gibt. Jeder Fall muss deshalb individuell beurteilt werden. Dazu benötigt die Titelkommission Angaben zur der Institution bzw. der medizinischen Abteilung, sowie einen Beleg, dass der Abteilungsleiter fundierte Kenntnisse im Gebiet der pharmazeutischen Medizin hat. Ferner gehören zum Gesuch eine genaue Job Description und entsprechende Arbeitszeugnisse zu den anzurechnenden Perioden, sowie eine CV des Vorgesetzten, damit dessen Qualifikation beurteilt werden kann. Nicht angerechnet werden können z.B. Perioden in Marketingfunktionen.

Die fachspezifische WB muss mindestens zur Hälfte in der Schweiz absolviert werden, während die gesamte nichtfachspezifischen WB im Ausland absolviert werden kann, vorausgesetzt der Weiterbildungsstandard ist mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar (z.B. EU, USA/CDN, AUS/NZL) und die betreffende Weiterbildungsstätte ist nachweislich für die zu anerkennende Periode anerkannt. Es empfiehlt sich das vorgängige Einholen der Zustimmung bei der Weiterbildungsstättenkommission.