Antworten auf häufige Fragen

Q An meiner Weiterbildungsstätte nehme ich regelmässig an internen Fortbildungsveranstaltungen teil. Wie kann ich diese anrechnen lassen?

A Dies ist im Fortbildungsprogramm geregelt. Eine interne Weiter- und Fortbildungsveranstaltung an Weiterbildungsstätten gilt als sog. automatisch empfohlene WB/FB und sind voll anrechenbar, sofern die Veranstaltung einen Titel hat, strukturiert ist, mindestens 1 Stunde dauert und eine Agenda besteht. Sie benötigen dazu eine Zertifizierung durch den Leiter der Weiterbildungsstätte mit Angaben zum Inhalt und der Dauer der Veranstaltung. Nicht als Fortbildung zählen individuelle, d.h. nicht strukturierte “on the job – Trainings”, die zur fachspezifischen praktischen Tätigkeit gehören.

Q Ich arbeite in einem Teilpensum von 50%. Muss ich als Träger des Facharzttitels f. Pharmazeutische Medizin nur die halbe Fortbildung der SGPM absolvieren?

A Sie arbeiten sicher auch nicht halb so gut, nur weil Sie Teilzeit arbeiten. Wer einen Facharzttitel trägt, ist in jedem Fall zur vollen Fortbildung verpflichtet. Eine "pro rata Fortbildungsermässigung" ist ausdrücklich nicht vorgesehen (Art. 9 FBO).

Q Ich habe den Facharzttitel für Pharmazeutische Medizin erworben und nehme für zwei Jahre eine Forschungstätigkeit in den USA auf. Bin ich fortbildungspflichtig?

A Nein. Die Fortbildungspflicht erstreckt sich nur auf Ärztinnen und Ärzte, welche in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausüben (Art. 9 FBO). Die Fortbildungspflicht beginnt erst wieder nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz. Da sich die Kontrollperiode über drei bis vier Jahre erstreckt, reichen kürzere Auslandaufenthalte (unter einem Jahr) allerdings nicht aus, um die Fortbildungspflicht zu sistieren.

Q Ich habe im Frühling den Facharzttitel erhalten. Muss ich für das laufende Jahr bereits 50 Stunden Fortbildung nachweisen?

A Nein. Die Fortbildungspflicht beginnt erst in dem Jahr, das dem Jahr der Titelerteilung folgt. Selbstverständlich bilden Sie sich aber im eigenen Interesse Ihrem Bedürfnis entsprechend fort.

Q Ich bin Oberarzt am Inselspital, führe den Facharzttitel für Innere Medizin und bin in Weiterbildung zum Facharzttitel für Pharmazeutische Medizin. Muss ich mich für den Titel Innere Medizin auch fortbilden?

A Ja. Die Fortbildungspflicht betrifft alle Inhaber eines Facharzttitels.

Q Ich bin Träger von drei Facharzttiteln: Innere Medizin, Kardiologie und Pharmazeutische Medizin. Muss ich jetzt dreimal 80 Stunden Forbildung betreiben?

A Die Fortbildungspflichtigen müssen für jeden geführten Facharzttitel die Fortbildung des entsprechenden Forbildungsprogrammes erfüllen. Die gleichzeitige Anrechnung von Fortbildung für mehrere Facharzttitel ist zulässig, soweit es die jeweiligen Programme nicht ausschliessen (Art. 12 FBO). Die Aufzeichnung und Kontrolle der Fortbildung erfolgt für jeden Facharzttitel separat gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Programmes. Veranstaltungen, die von der SGIM, der SGK und der SGPM anerkannt sind, können Sie somit in allen drei Fächern gleichzeitig eintragen. Es gibt keine einheitlich definierte Stundenzahl für Mehrfachtitelträger. Die Gesamtstunden variieren je nach Anzahl geführter Facharzttitel, Programmkombinationen und Anrechenbarkeit der jeweiligen besuchten Fortbildungsveranstaltungen.

Q Ich nehme regelmässig an lokalen Fortbildungsveranstaltungen für Hausärzte teil. Werden mir diese Stunden als Fortbildung angerechnet?

A Solche Veranstaltungen können Sie bis maximal 25 Credits anrechnen lassen als Fortbildung, welche einer anderen Fachgesellschaft organisiert oder anerkannt sind (Abschnitt 1B des Fortbildungsprogramms).

Q Ich bin eine sogenannte "Aussteigerin" und nehme nach 4 Jahren Unterbruch meine ärztliche Tätigkeit wieder auf. Muss ich die Fortbildung der vergangenen Jahre nachholen?

A Nein. Wer nicht ärztlich tätig ist, ist auch nicht fortbildungspflichtig. Nach Wiederaufnahme Ihrer ärztlichen Tätigkeit beginnt die Fortbildungspflicht im darauffolgenden Jahr zu laufen (analog zum Erwerb eines Facharzttitels). Die FBO enthält keine Bestimmungen über eine "Nachholfortbildung" oder eine "Fortbildung für Wiedereinsteigerinnen". Im eigenen Interesse ist man jedoch stets gehalten, sich die minimale Fortbildung anzueignen.

Q Ich habe den Facharzttitel für Pharmazeutische Medizin, bin heute aber ausschliesslich im Marketingbereich tätig und betreibe keine Fortbildung im eigentlichen Sinn. Darf ich auf meine Visitenkarte trotzdem schreiben "Facharzt für Pharmazeutische Medizin"?

A Alle Inhaber eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels sind zur Fortbildung gemäss
den Bestimmungen der FBO verpflichtet, solange sie in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausüben. Wer nicht fachärztlich tätig ist, ist auch nicht fortbildungspflichtig, darf aber seinen einmal erworbenen Facharzttitel auf der Vistitenkarte bekanntgeben. Achtung: Nach Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit beginnt die Fortbildungspflicht im darauffolgenden Jahr erneut zu laufen.

Q Ich halte regelmässig Vorträge für Aussendienstmitarbeiter zu medizinischen Themen im Bereich der von meiner Firma betreuten Therapeutiegebiete. Gilt das als Fortbildung?

A Nein. Gemäss FBO Art. 4d ist Lehrtätigkeit für ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen anrechenbar. Diese berechtigt zur doppelten Zeitanrechnung. Aussendienstmitarbeiter gehören aber nicht zum ärztlichen Personal, ausser es handelt sich nachweislich um Ärzte. So ist es auch im Abschnitt 1A4 des Fortbildungsprogramms geregelt.

Q Ich war zwei Tage am letzten SGIM-Kongress. Wieviele Stunden werden mir total anerkannt?

A Wichtige und regelmässige Veranstaltungen sollten von der entsprechenden Fachgesellschaft evaluiert und mit Credits bewertet werden. In jedem Fall zählen nur diejenigen Stunden, in denen Sie sich tatsächlich fortgebildet haben.